Das Heimfried-Konzept: Verbindlichkeit
Die meisten Mietenpools sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Da der Gesellschaftsvertrag einer GbR formfrei ist, können die darin enthaltenen Regelungen Anlass zu Streitigkeiten werden. Die Formfreiheit begünstigt Fehler, und ermöglicht Manipulationen, die letztendlich die Aushöhlung des Pool-Konzepts bedeuten.
Das Heimfried-Konzept löst diese unklaren und als Angriffsfläche geeigneten Verhältnisse durch seine rechtlich verankerte Verbindlichkeit in Bezug auf die Mitgliedschaft im Pool. Folgende Szenarien werden dadurch klar geregelt und lassen im Interesse der Gemeinschaft keine Ausnahmen zu:
Beitritt zum Pool
Viele Mietenpools stellen den Eigentümern den Beitritt frei. Die Beitrittsfreiheit führt zu vorhersehbaren Problemen. Wenn nur ein Teil der Eigentümer beitritt, wirken sich die Vorteile eines Mietenpools nur geringfügig bis gar nicht aus. Eigentümer mit Mietausfällen möchten dem Pool nachträglich beitreten, diejenigen, die keine Mietausfälle haben, wollen den Pool wieder verlassen. Wenn Eigentümer den Pool verlassen können, wächst das Risiko und die Belastung der verbliebenen Pool-Mitglieder. Die Vorteile des Pools würden zusehends schwinden.
Weitergabe der Pool-Mitgliedschaft
Manche Mietenpools sehen vor, dass beim Erstverkauf alle Eigentümer dem Pool beitreten und sich verpflichten, bei Weiterverkauf der Wohnung die Pool-Mitgliedschaft weiterzugeben. Dennoch wird die Weitergabe oft entweder vergessen, oder sie unterbleibt absichtlich. Da die Verpflichtung zur Weitergabe eine schuldrechtliche Verpflichtung ist, bleibt die Nichterfüllung praktisch ohne Konsequenzen.
Die Vorteile eines Mietenpools setzen die Mitgliedschaft aller Eigentümer voraus. Dieser Einsicht trägt das Heimfried-Konzept durch die Verdinglichung der Pool-Vereinbarungen Rechnung.




